Sonder-Immobiliengutachten
Qualifizierte Gutachten
Gem. § 194 BauGB
Seit März 2023 erstellen wir auch immer häufiger sog.
"Grundsteuer Gutachten" bzw. "Bodenwertgutachten" auch als "Qualifizierte Gutachten" bekannt - genauer: ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG.
Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ermöglicht durch die Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4, dass ein qualifiziertes Gutachten eingereicht werden kann, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30 % von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.
Schritt 1: Wir prüfen, ob eine Abweichung > 30% vorliegt.
Schritt 2: Wir erstellen ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG
Als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige unterstützen wir Sie hierbei.
Wir haben hierzu eine spezielle Website eingerichtet, schauen Sie vorbei auf:
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Restnutzungsdauer-Gutachten
Gem. § 194 BauGB
Ein Verkehrswertgutachten wird immer dann beauftragt, wenn Eigentümer, Käufer, Erben, Kreditinstitute oder andere Beteiligte eine sichere, objektive und gerichtsfeste Einschätzung des Immobilienwertes benötigen.
- Kauf
- Verkauf
- Vermietung
- Schenkung
- Scheidung / Trennung
- Erbfall
Einreichung bei:
- bei Finanzamt
- Gerichten
- Banken
- Makler
- Rechtsanwalt
Regelmäßig mehr als 80 Seiten.
Unsere Wertgutachten werden in schriftlicher und gebundener Form gefertigt, sie bestehen aus einem Textteil und einem Anlagenteil mit Fotodokumentation.
Kaufpreisaufteilung
Gem. § 194 BauGB
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Qualifizierte Gutachten
Gem. § 194 BauGB
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Immobilienberatung
Gem. § 194 BauGB
Seit März 2023 erstellen wir auch immer häufiger sog. "Grundsteuer Gutachten" bzw. "Bodenwertgutachten" auch als "Qualifizierte Gutachten" bekannt - genauer: ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG.
Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ermöglicht durch die Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4, dass ein qualifiziertes Gutachten eingereicht werden kann, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30 % von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.
Schritt 1: Wir prüfen, ob eine Abweichung > 30% vorliegt.
Schritt 2: Wir erstellen ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG
Als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige unterstützen wir Sie hierbei.
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Portfoliobewertungen
Gem. § 194 BauGB
Seit März 2023 erstellen wir auch immer häufiger sog. "Grundsteuer Gutachten" bzw. "Bodenwertgutachten" auch als "Qualifizierte Gutachten" bekannt - genauer: ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG.
Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ermöglicht durch die Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4, dass ein qualifiziertes Gutachten eingereicht werden kann, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30 % von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.
Schritt 1: Wir prüfen, ob eine Abweichung > 30% vorliegt.
Schritt 2: Wir erstellen ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG
Als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige unterstützen wir Sie hierbei.
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Rechte & Belastungen
Gem. § 194 BauGB
Seit März 2023 erstellen wir auch immer häufiger sog. "Grundsteuer Gutachten" bzw. "Bodenwertgutachten" auch als "Qualifizierte Gutachten" bekannt - genauer: ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG.
Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ermöglicht durch die Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4, dass ein qualifiziertes Gutachten eingereicht werden kann, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30 % von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.
Schritt 1: Wir prüfen, ob eine Abweichung > 30% vorliegt.
Schritt 2: Wir erstellen ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG
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Investitionsrechnungen
Gem. § 194 BauGB
Seit März 2023 erstellen wir auch immer häufiger sog. "Grundsteuer Gutachten" bzw. "Bodenwertgutachten" auch als "Qualifizierte Gutachten" bekannt - genauer: ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG.
Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ermöglicht durch die Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4, dass ein qualifiziertes Gutachten eingereicht werden kann, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30 % von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.
Schritt 1: Wir prüfen, ob eine Abweichung > 30% vorliegt.
Schritt 2: Wir erstellen ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG
Als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige unterstützen wir Sie hierbei.
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Technical Due Diligence
Hauskaufberatung
Gem. § 194 BauGB
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Gebäudethermographie
Gem. § 194 BauGB
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Beweissicherungen
Vorsorgliches Beweissicherungsverfahren
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Stellungnahmen
Gem. § 194 BauGB
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Bauunterlagen / Behördendokumente
Grundrisse / 3D-Darstellungen
Gem. § 194 BauGB
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Wohnflächenberechnung / Aufmaß
Gem. § 194 BauGB
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Unterlagenorganisation
Gem. § 194 BauGB
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Energieausweise
Gem. § 194 BauGB
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Verkaufsunterstützung
Verkaufsunterstützung
Gem. § 194 BauGB
Unterlagenorganisation
Gem. § 194 BauGB
Objektoptimierung
Gem. § 194 BauGB
Objektübergaben
Gem. § 194 BauGB
Sonderthemen & Spezialseiten
Festpreisgutachten:
Sie sind an einem Festpreis interessiert? Informationen erhalten Sie direkt bei unserer Tochterfirma LSK LÖWENSTEIN Immobiliengutachter & Sachverständige für Immobilienbewertung GmbH unter www.immobilien-gutachten.de
Restnutzungsdauergutachten:
Kaufpreisaufteilung
Verband qualifizierter Immobiliensachverständiger & immobiliengutachter e. V.
Mietwertgutachten
www.typengutachten.de
Gute Gründe für uns
Die Berufsbezeichnungen „Sachverständiger“, „Gutachter“ oder „Experte“ sind nicht gesetzlich geschützt.
Ein Qualitätsgarant ist die Auszeichnung als Diplom-Sachverständiger (DIA). Diese ist an ein mehrjähriges Studium und zahlreiche Grundvoraussetzungen gebunden, die ein Sachverständiger erfüllen muss. Darüber hinaus sind wir nach DIN 17024- sowie TEGoVA-zertifiziert.
Das Gespräch mit dem zertifizierten Immobiliengutachter lohnt immer - ist doch eine kostenfreie telefonische Erstberatung immer selbstverständlich. Grundsätzlich gilt: Bei hohen Immobilienwerten ist Expertise unabdingbar, sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Das Gutachten ist Ihr Fahrplan, es muss zu 100 % verwendbar sein. Auch knifflige Fälle sind bei uns an der Tagesordnung. Da wir unser Thema mit Herzblut leben, helfen wir Ihnen gerne. Wir wissen, dass mit Ihrem Grundbesitz weit mehr verbunden ist, als bloße Zahlen es ausdrücken können. Es geht um Jahre harter Arbeit und Entbehrungen für das Haus aber auch um die Menschen dahinter. Es geht oft auch um ein Lebenswerk, dass es zu bewahren gilt.
Marc-Emanuel Bühler REV, Geschäftsführer, Head of Valuation
M.A. in Management | B.A. in BWL | Dipl.-Immobilienwirt (DIA) | Dipl.-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung v. bebauten & unbebauten Grundstücken, für Mieten, Pachten sowie Beleihungswertermittlung | DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliensachverständiger DIAZert (LF) für die Marktwertermittlung aller Immobilienarten | Recognised European Valuer REV (TEGoVA) | Immobilienverwalter (IHK) | SAP cert. Associate | DEKRA-geprüfter Bauschadenbewerter
Als unbeteiligte Dritte sind wir zur Objektivität verpflichtet und sorgen so für maximale Transparenz. Ihre Interessen sind unser Fokus.
Wir erstellen die Gutachten:
- weisungsfrei
- unabhängig
- gewissenhaft und
- unparteiisch nach § 8 Sachverständigenordnung (SVO)
Ausbildung
Gem. § 194 BauGB
Es gibt nicht nur den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger (ö. b. u. v.) sondern Jedermann darf sich "Sachverständiger" nennen. Wir haben unser Handwerk studiert an der renommierten Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität Freiburg. Zusätzlich sind wir studierte und ausgebildete Finanzwirte, Immobilienwirte, Betriebswirte und Immobilienverwalter.
BVS e.V. Verbandsmitglied
IVD e.V. Verbandsmitglied
DIN 17204 zertifiziert
Eine DIN EN ISO 17024 ZErtifizierung über die DIA zert Consulting AG liegt vor. Für alle Immobilienarten (auch Spezialimmobilien)