Neue Energieausweise ab Mai 2026: EU-weit einheitliche Skala und erweiterte Vorlagepflicht
Ab Mai 2026 werden Energieausweise für Gebäude in der gesamten EU nach einem neuen, einheitlichen System ausgestellt. Künftig bewertet eine Skala von A bis G die Energieeffizienz. Die bisher verbreitete Einteilung von A+ bis H wird damit abgelöst. Die neue Klassifizierung orientiert sich an den bekannten Effizienzlabels von Haushaltsgeräten – dadurch wird die Einstufung für viele leichter vergleichbar und schneller verständlich.
Grundlage der Änderungen ist die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Alle Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben spätestens bis 29. Mai 2026 in nationales Recht übernehmen. Energieausweise dürfen weiterhin von qualifizierten Fachleuten (z. B. Energieberaterinnen und Energieberatern) erstellt werden und behalten ihre Gültigkeit von zehn Jahren.
Wofür ein Energieausweis steht
Ein Energieausweis beschreibt den energetischen Zustand eines Gebäudes und liefert Hinweise auf den zu erwartenden Energiebedarf, die möglichen Verbräuche sowie die daraus resultierenden Kosten. Er dient als objektive Orientierung und unterstützt dabei, Gebäude energetisch einzuordnen – insbesondere bei Vermietung oder Verkauf.
Bereits heute ist ein Energieausweis verpflichtend, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll. Er muss spätestens zur ersten Besichtigung vorliegen. Zudem müssen bestimmte Kennwerte in Immobilienanzeigen (z. B. auf kostenpflichtigen Portalen oder in Printmedien) angegeben werden.
In mehr Fällen erforderlich: neue Ausweispflichten
Mit den neuen EU-Vorgaben wird der Anwendungsbereich erweitert. Ein Energieausweis ist künftig unter anderem auch vorzulegen:
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bei der Verlängerung von Mietverträgen
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nach größeren Renovierungen
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für viele öffentliche Gebäude (im Eigentum öffentlicher Stellen oder von diesen genutzt)
Als „größere Renovierung“ gelten Maßnahmen, wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle saniert werden oder die Arbeiten mehr als 25 % des Gebäudewerts betreffen. Wird der vorgeschriebene Ausweis nicht vorgelegt, können Bußgelder bis 10.000 Euro drohen. Wer eine Immobilie ausschließlich selbst nutzt, benötigt in der Regel keinen Energieausweis.
Neue Skala A bis G: bessere Vergleichbarkeit, nationale Grenzwerte
Da Energieausweise zehn Jahre gültig sind, bleiben ältere Dokumente mit der bisherigen Skala noch längere Zeit im Umlauf. Neue Ausweise werden ab Mai 2026 jedoch nach dem aktualisierten System erstellt.
Die Einordnung folgt dabei einem klaren Prinzip:
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Klasse A ist künftig Nullemissionsgebäuden vorbehalten.
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Klasse G bildet die energetisch schwächsten 15 % des Gebäudebestands eines Landes ab.
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Die Klassen B bis F verteilen sich in etwa auf ähnlich große Anteile.
Die konkreten Schwellenwerte definieren die einzelnen EU-Staaten auf Grundlage gemeinsamer Rahmenvorgaben – daher können die Grenzwerte je nach Land variieren. Unverändert bleibt die optische Darstellung: Rot steht für eine ungünstige, Grün für eine sehr gute Effizienz.
Wichtig: Die neue Skala ersetzt keine bestehenden Pflichten. Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – etwa beim Heizungstausch oder bei Austauschfristen alter Heizkessel – gelten weiterhin unverändert. Der Energieausweis ist vor allem ein Informationsinstrument, das den energetischen Zustand im Vergleich zum nationalen Gebäudebestand transparent macht.
Die Ausweistypen bleiben: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis
Auch nach 2026 gibt es weiterhin zwei Varianten:
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis basiert auf einer rechnerischen Bewertung des Gebäudes. Berücksichtigt werden u. a. Bauweise, Dämmstandard und Anlagentechnik. Dadurch lassen sich Energiebedarf und zu erwartende Kosten unabhängig vom individuellen Heizverhalten realistisch einschätzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist dieser Ausweis in vielen Fällen vorgeschrieben.
Da dafür häufig eine Vor-Ort-Aufnahme durch eine Fachperson nötig ist, ist der Bedarfsausweis meist kostenintensiver, gilt jedoch als aussagekräftiger. Je nach Größe und Komplexität liegt der Preis häufig im niedrigen dreistelligen Bereich.
Verbrauchsausweis
Für größere Mehrfamilienhäuser (typischerweise ab fünf Wohneinheiten) kann ein Verbrauchsausweis zulässig sein, sofern das Gebäude mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht – etwa durch späteres Baujahr oder entsprechende energetische Modernisierung.
Hier werden die tatsächlichen Energieverbräuche der Heizung über drei aufeinanderfolgende Jahre ausgewertet. Das bildet auch real entstandene CO₂-Emissionen ab, ist jedoch nur eingeschränkt auf einzelne künftige Bewohner übertragbar, da das persönliche Heiz- und Nutzungsverhalten stark variieren kann. In Mehrparteienhäusern liefert der Mittelwert dennoch oft einen brauchbaren Orientierungsrahmen, weil unterschiedliche Verbrauchsprofile den Durchschnitt stabilisieren.
Empfehlung: Energieausweis mit Beratung kombinieren
In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Ausstellung eines Energieausweises mit einer Gebäudeenergieberatung zu verbinden. Eine fachliche Bewertung zeigt, welche Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind, wie Modernisierungsschritte aufeinander aufbauen und welche Investitionen langfristig tragfähig geplant werden können. Dadurch lassen sich Sanierungen strukturiert vorbereiten und Förder- sowie Einsparpotenziale besser einschätzen.